Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Stand März 2019

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Ihnen (nachfolgend Auftraggeber) und uns (nachfolgend Berater) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Berater ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Berater ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Berater selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Berater zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der Berater anbietet.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Berater auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Berater auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Beraters von dieser informiert werden.

4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Beraters zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Berater verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Eine Schlussbesprechung findet entweder im Anschluss an die Beratungsleistung oder spätestens vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages, nach Abschluss des Auftrages statt.
5.3 Der Berater ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom Berater und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Jobdesigns, Kommunikationsdesign, Trainingskonzepte, Organisationspläne, Entwürfe, etc.) verbleiben beim Berater. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden.
Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Leistungen (Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Beraters zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Beraters – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Leistung – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Berater zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung
7.1 Der Berater ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Berater haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2. Da es sich bei dem vom Berater durchgeführten Trainings und Workshops um persönlichkeitsbildende Maßnahmen handelt, übernimmt der Berater keinerlei Haftung für die Entwicklungsschritte der Teilnehmer. Er übernimmt auch keine Verantwortung dafür, wenn sich Mitarbeiter des Auftraggebers nach Durchführung der Trainings und Workshops umorientieren oder sogar das Unternehmen des Auftraggebers verlassen.
8.3 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.4 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.5 Sofern der Berater das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Berater diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Berater verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Des Weiteren verpflichtet sich der Berater, über den gesamten Inhalt der Leistungen (der Werke) sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung der Leistungen zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Berater ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertrags-verhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Berater ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Berater Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

10. Honorar
10.1 Nach Vollendung der vereinbarten Leistung erhält der Berater ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Berater. Der Berater ist außerdem berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Berater fällig.
10.2 Der Berater wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungs-legung des Beraters vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Berater, so behält der Berater den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Berater von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Stornobedingungen
Erfolgt eine Stornierung der Beratungs- bzw. Trainingsleistung seitens des Auftraggebers, so sind folgende Fristen zu beachten bzw. werden die angeführten Prozentsätze des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt:

11.1. Beratungen/ Trainings / Workshops :

bis 28 (Kalender-)Tage vor dem Veranstaltungsbeginn: kostenfrei
27 bis 8 Tage vor Trainingsbeginn: 50 % des Preises
bei späterer Stornierung: 100 % des Preises

11.2. Lehrgänge/ langfristige Entwicklungsprogramme und Beratungsaufträge über mehr als 3 Monate

bis 60 Tage vor der Veranstaltungsstart: kostenfrei
59 bis 30 Tage vor der 1. Veranstaltung: 50 % des Gesamtpreises
bei späterer Stornierung: 100 % des Gesamtpreises

Bei Nichtteilnahme an einzelnen Teilen seitens des Auftraggebers erfolgt keine anteilige Vergütung durch den Berater. Sind dem Berater durch die Stornierung des Auftrags bereits Kosten entstanden, die von seiner Seite nicht mehr kostenfrei zu stornieren sind (Hotel, Flug, Bahnticket, Druckaufträge für Unterlagen, Toolbox etc.) dann hat der Auftraggeber im Falle einer Stornierung diese bereits entstandenen Kosten dem Berater zur Gänze zu tragen.

12. Elektronische Rechnungslegung
12.1 Der Berater ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Berater ausdrücklich einverstanden.

13. Dauer des Vertrages
13.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.
13.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Beraters weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des Beraters eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.

14. Ergänzende Geschäftsbedingungen für die Personalsuche und -vermittlung
Leistungsgegenstand
14.1. Leistungsgegenstand ist – basierend auf auftraggeberseitig vorgegebenem Anforderungsprofil, Stellenbeschreibung
o.ä. – die Suche, Auswahl und Übermittlung von entsprechenden Stelleninteressenten/Kandidaten durch den Berater (=Leistungsbezeichnung „Personalvermittlung“) und/oder die
beratende Begleitung und Unterstützung des Auftraggebers durch den Berater beim Stellenbesetzungsprozess im vom Auftraggeber jeweils angeforderten Umfang (=Leistungsbezeichnung „begleitende Beratung“).
14.2. Der Auftraggeber sichert zu, dass der Berater die einzige Unternehmens-/Personalberatung ist, welche mit einer vergleichbare Dienstleistung für gegenständliche Stellenbesetzung beauftragt wurde bzw. wird. Davon Abweichendes ist allenfalls gesondert zu vereinbaren.
14.3. Vom Berater zu einzelnen Kandidaten gemachte Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen der Kandidaten bzw. auf Auskünften und Informationen von Dritten, insbesondere früheren Dienstgebern. Eine Gewährleistung oder gar Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte und Informationen kann der Berater deshalb nicht übernehmen.
14.4. Die vom Berater durchgeführten Leistungen können auch die gründliche Prüfung der Kandidaten und deren Unterlagen durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen. Der Auftraggeber trägt im Falle der Anstellung mit dem zukünftigen Arbeitnehmer die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung.
14.5. Insbesondere haftet der Berater daher nicht für Qualifikation, Eignung, Arbeitsbereitschaft oder Arbeitserfolg des ausgewählten Kandidaten oder für die Echtheit und Richtigkeit allenfalls weitergeleiteter Urkunden oder das Vorliegen der arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, um berechtigt in
Österreich arbeiten zu dürfen.

Konditionen & Honorar
14.6. Für Leistungen aus der Personalvermittlung wird vorab zwischen Auftraggeber und Berater ein Pauschalbetrag pro ausgeschriebener Stelle zuzüglich 20 % USt vereinbart.
14.7. Die Fälligkeit entsteht soweit nichts anderes vereinbart wurde zu
• 30% bei Übermittlung eines Kandidatenprofils,
• 30% bei vertraglicher Einigung zwischen Auftraggeber und einem Kandidaten,
• 40% bei Dienstantritt des ausgewählten Kandidaten.
14.8. Ein Honoraranspruch für den Berater entsteht auch dann zur Gänze,
• wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem dadurch vermittelten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag (selbstständig oder unselbstständig) abschließt bzw. eine Einstellungszusage abgegeben wurde, oder
• wenn ein vom Auftraggeber vermittelter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt bzw. selbstständig oder unselbstständig beschäftigt wird.
14.9. Wenn im Verlauf eines Auftrages mehr als ein Kandidat eingestellt oder selbstständig bzw. unselbstständig beschäftigt wird, stellt der Berater für jeden zusätzlich eingestellten Kandidaten ein weiteres Honorar gemäß vereinbartem Pauschalbetrag in Rechnung.
14.10. Wird ein Kandidat vom Auftraggeber zunächst abgelehnt oder entscheidet sich ein Kandidat zunächst gegen den Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber, kommt dann aber innerhalb von 24 Monaten danach dennoch ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Kandidat zustande, so wird das Honorar auch mit diesem Vertragsabschluss fällig. Dies gilt auch dann, wenn die Anstellung in einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers stattfindet. Im Streitfall liegt die Beweislast beim Auftraggeber.
14.11. Hat sich ein vom Berater vorgeschlagener Kandidat bereits beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich entsprechende Rückmeldung zu geben. In diesem Fall erbringt der Berater entweder keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten oder erhält anderenfalls durch den Auftraggeber den Auftrag, auch hier weiterhin Leistungen erbringen und entsprechend des laufenden Auftrags zu verrechnen.
14.12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Vertrages mit einem vom Berater vermittelten Kandidaten innerhalb von 14 Tagen schriftlich dem Berater mitzuteilen.
14.13. Die obigen Leistungen beinhalten keine Kosten für Rechts- und Steuerberatung. Sollten derartige Leistungen im  Zusammenhang mit dem Stellenbesetzungsprozess oder mit der Erstellung eines Arbeitsvertrages erforderlich sein, werden diese Kosten – in Rücksprache – vom Auftraggeber getragen.
14.14. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung eines laufenden Auftrages ist der Berater berechtigt, bereits erbrachte Leistungen gemäß der vereinbarten Honorarstaffelung sowie angefallene Ausgaben an den Auftraggeber zu verrechnen.
14.15. Sämtliche Honorarbedingungen gelten auch für den Fall, dass ein Vertrag zwischen einem Kandidaten und einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen geschlossen wird.
14.16. Für Leistungen der „begleitenden Beratung“ wird hingegen für die beauftragten Leistungen nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet, sofern nichts Gegenteiliges wie z.B. ein Pauschalbetrag vereinbart wurde.

Schaltung von Inseraten & Verrechnung von Kosten
14.17. In Absprache mit dem Auftraggeber kann der Berater  Stellenanzeigen in geeigneten Medien schalten, in diesem Fall wird der Auftraggeber vorher über allfällige Inseratkosten informiert. Diese Inseratkosten werden dem Auftraggeber gesondert und umgehend nach Rechnungseingang weiter verrechnet. Gleiches gilt für die Durchführung von Testungen o.ä.m., welche nach Absprache mit dem Auftraggeber durchgeführt und separat an diesen verrechnet werden.
14.18. Der Auftraggeber richtet sich nach der Bestimmung des § 9 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), wonach in Stellenanzeigen das jeweils gesetzlich/kollektivvertraglich festgelegte Mindestentgelt anzugeben und auf eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen ist.
14.19. Insbesondere vor diesem Hintergrund garantiert und haftet der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit
aller Informationen, die er dem Berater zwecks Erfüllung des Auftrags übermittelt. Sollte der Berater durch Dritte oder eine Verwaltungsbehörde wegen (der Beteiligung an) einer
Rechtsverletzung durch insofern unzureichende Angaben oder sonstige auf mangelhaften Informationen des Auftraggebers beruhende Inseratfehler in Anspruch genommen werden, hat der Auftraggeber den Berater im Innenverhältnis in vollem Umfang schad- und klaglos zu halten.
14.20. Allfällige Kosten, die Kandidaten in Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen und gerechtfertigt
sind, werden vom Auftraggeber – nach Möglichkeit direkt an den jeweiligen Kandidaten – erstattet.

Gewährleistung / Garantie bei Personalvermittlung

14.21. Falls das mit dem ausgewählten Kandidaten abgeschlossene Dienstverhältnis innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Arbeitsbeginn – unabhängig aus welchem Grund – endet, bietet der Berater dem Auftraggeber an, die Personalsuche wieder aufzunehmen. (Dies gilt naturgemäß nicht für auf kurze Zeit geplante Dienst-verhältnisse, befristete Stellen, Interimstellen o.ä.m.) Sofern innerhalb eines Zeitraums von weiteren 4 Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auflösung des Dienstverhältnisses kein dem bisherigen Stellenprofil entsprechender Kandidat präsentiert werden kann, werden 50% des bezahlten Honorars an den Auftraggeber rückerstattet. Über die Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Auftraggeber den Berater unverzüglich zu informieren, anderenfalls die Garantie ersatzlos erlischt.
14.22. Für diese erneute Personalsuche stellt der Berater kein gesondertes Vermittlungshonorar, anfallende Kosten – z.B. für Inserate – sind nicht Teil der Garantiezusage sondern werden wie ansonsten auch üblich durch den Auftraggeber getragen. Die Garantieleistung gilt für eine einmalige Nachbesetzung pro Vermittlungsauftrag.
14.23. Sollte es im Zuge einer Nachbesetzung – auch innerhalb des Garantiezeitraumes – zu einer wesentlichen Änderung des zugrunde liegenden Stellenprofils kommen, handelt es sich um einen neuen Auftrag und fällt dieser daher nicht unter die genannte Garantiezusage. Im Falle der Nachbesetzung einer Position durch den Auftraggeber selbst wird – auch innerhalb des Garantiezeitraumes – kein Vermittlungs-honorar rückerstattet.

Vertraulichkeit
14.24. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Kandidaten im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Wobei der Berater jedoch berechtigt ist,
Kandidaten – welche sich nicht rein auf ein Inserat oder eine Direktansprache im Namen bzw. im Auftrag des Auftraggebers beworben haben – jederzeit auch anderen Auftraggebern vorzuschlagen. All jene Kandidaten, welche sich auf ein Inserat oder eine Direktansprache im Namen bzw. im Auftrag des Auftraggebers
beworben haben, dürfen erst nach Abschluss der Stellenbesetzung vom Berater an Dritte weitervermittelt werden.
14.25. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Namen der Kandidaten sowie alle über diese ihm zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an dritte Personen oder Unternehmungen weiterzugeben oder sie auch nur namhaft
zu machen.

Datenschutz
14.26. Bewerbungsunterlagen und sonstige Informationen über Kandidaten, die dem Auftraggeber vom Berater übermittelt werden, bleiben im Eigentum des Beraters. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend zu retournieren bzw. zu vernichten.

14.27. Beide Vertragspartner unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bzw. der DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung).

14.28. Im Übrigen versichern der Auftraggeber und der Berater die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zum personenbezogenen Datenschutz.
14.29. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass seine Daten vom Berater im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Die Daten werden nicht unbefugt an Dritte weitergegeben. Ausdrücklich als befugt gilt jedoch die Übermittlung von Kundendaten an ein vom  Berater zum Zwecke der Vertragsabwicklung beauftragtes Unternehmen.
14.30. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei der Übertragung von Daten im Internet bzw. per Email für alle Teilnehmer nach derzeitigem Stand der Technik nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass sich Unbefugte während des Übermittlungsvorgangs Zugriff auf die übermittelten Daten verschaffen.

Haftung
14.31. Der Berater haftet nur für Schäden, die nachweislich und direkt durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung dem Auftraggeber entstanden sind. Die Haftung ist generell auf das für die Vermittlung des jeweiligen Kandidaten bezahlte Honorar, maximal aber mit dem Betrag von EUR 5.000,00 beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn des Auftraggebers ist jedenfalls ausgeschlossen.                                                      14.32. Insbesondere haftet der Berater nicht für Arbeitsergebnisse der nominierten Kandidaten und nicht für Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursacht haben. Der Ersatz von Vermögensschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
14.33. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, auch nicht für evtl. Folgeschäden, welche beim Auftraggeber oder bei dem Auftraggeber verpflichteten Dritten entstehen. Der Auftraggeber hält den Berater von Ansprüchen Dritter uneingeschränkt frei.

14. Schlussbestimmungen
15.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
15.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist Seekirchen am Wallersee (Salzburg). Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Beraters (Landesgericht Salzburg-Umgebung) zuständig.

15. Mediation als Mittel zur Schlichtung von Streitigkeiten
15.1. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
15.2. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können vereinbarungs-gemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.